Die Satzung des Vereins für Dorfgeschichte Ubbedissen-Lämershagen e.V.
Die in dieser Satzung gebrauchte männliche Bezeichnung erfasst sowohl männliche als auch weibliche Personen.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Dorfgeschichte Ubbedissen-Lämershagen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bielefeld und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen werden.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist es, heimatgeschichtliche Schriften, Fotos, Requisiten und Überliefertes zu sammeln, archivieren und dokumentieren. Insbesondere will der Verein durch seine Schriften, Publikationen, Ausstellungen und Vorträge dazu beitragen, die Einwohner für die Geschichte des Dorfes zu interessieren. Gleichzeitig möchte der Verein den Erhalt historischer Häuser, Wege und Gemarkungen unterstützen und damit auf die Gestaltung und Entwicklung des Stadtteils Einfluss nehmen. Der Verein will dieses Ziel durch eigene Arbeit, mit der Unterstützung der örtlichen Behörden, anderer Vereine, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen und in enger Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen wird, verwirklichen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,-die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Eintrittserklärung und Aufnahme erworben. Die Eintrittserklärung steht jedermann frei. Sie muss vom Erklärenden unter vollständiger Angabe der Personalien eigenhändig unterschrieben sein. Minderjährige und ihnen gleichgestellte Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Aufnahme in den Verein wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dabei ist die Vereinssatzung auszuhändigen. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
- Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie sind von der Beitragspflicht entbunden.
- Die von den Mitgliedern geleistete Vereinsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich; ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
a) Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und bis zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Der Eingang der Kündigung wird durch den Vorstand bestätigt. Wirksam wird der Austritt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.
b) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:
1. bei groben bzw. mehrfachen Verstößen gegen die Vereinssatzung.
2. bei vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des inneren Bestandes des des Vereins. Von seinem Ausschluß und den ihn auslösenden Umständen ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
c) Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vor tandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch den Autritt, Ausschluss oder die Streichung wird die Pflicht, bereits fällig gewordene Beiträge zu entrichten, nicht berührt. Mit Wirksamwerden von Austritt, Ausschluss oder Streichung erlöscht alle S{j,Gh ‚ai’ls d.er Md.tg:I!d,l’ldscfiäft ergebenen Rechte.
§4 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind Bringschulden im Sinne des§ 270 BGB; sie sind daher fristgerecht und unaufgefordert zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu erbringen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand.
Beschlüsse der Organe werden 4 Wochen nach Beschlussfassung bestandskräftig.
§6 Die Hauptversammlung
Das höchste Vereinsorgan ist die Hauptversammlung. Sie wird von sämtlichen Mitgliedern des Vereins gebildet. In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahren eine Stimme. Die ordentliche Hauptversammlung findet· in den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn 20 v. H. der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich darum ersuchen. Die ordentliche Hauptversammlung wira mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durcn, den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Die Einberufung der Hauptversammlung wird durch Rundschreiben bekanntgemacht. Schon bei der Einberufung der Hauptversammlung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Sie muß eine Tagesordnung haben, die vorab zu genehmigen ist. Alle in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse haben Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit
zustandegekommen sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Satzun sänderungen ist eine Ö:iteiviertelmehrheit der efsch:l:enerien stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Tagesordnung muss enthalten:
- Berichterstattung über die einzelnen Arbeitsgebiete des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer,
- Wahl eines Versammlungsleiters,
- Entlastung des Vorstandes,
- Durchführung eventuell erforderlich werdender Neuwahlen des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Verschiedenes.
Anträge zu Punkt „Verschiedenes“ der Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand darzulegen. Verspätet eingehende Anträge können mit Mehrheitsbeschluss aea:-VersämmJ.urrg zusätzlich □ehähde:l’t werden. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§7 Geschäftsführender Vorstand
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 1. Kassenwart
- der 2. Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und‘ außergerichtlich duch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Danach ist in der Hauptversammlung ein neuer geschäftsführender Vorstand zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand kann solche Entscheidungen allein treffen, die von nicht grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Rechtsgeschäfte sind nur dann verbindlich, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gehandelt bzw. sich einverstanden erklärt haben.
§8 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt einer der verbleibenden Vorstandsmitglieder die Rechtsstellung des Ausgeschiedenen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der geschäftsführende Vorstand befugt, einen Vertreter kommissarisch einzusetzen. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes hat in der nächsten Hauptversammlung zu erfolgen. Sollte eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in Betracht kommen, so ist diese zulässig.
§9 Kassenprüfer
In jeder ordentlichen Hauptversammlung wird für die Dauer von 2 Geschäftsjahren ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im laufe eines Geschäftsjahres die Rechnungslegung des Vereins unaufgefordert zu überprüfen. Über ihre Kontrolltätigkeit haben sie der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Kassenprüfers tritt der gewählte Vertreter in die Aufgabe ein.
§10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
a) an sämtlichen Veranstaltungen des Vereinsteilzunahmen,
b) Anträge an die Hauptversammlung zu stellen (§ 6 der Satzung),
c) ihr Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben.
§11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen, Beschlösse und Richtlinien des Vereins zu beachten. Schädigen Mitglieder das Ansehen des Vereins, verstoßen sie gegen die Vereinssatzung, Richtlinien oder Vereinsbeschlüsse, kann der geschäftsführende Vorstand eine zeitliche Versagung der Rechte aus §10 aussprechen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Die Verwaltung des Vermögens liegt ausschließlich beim geschäftsführenden Vorstand und darf lediglich dem Zweck des Vereins (§ 2) dienen .. l’iier8bet hat der Vorstand anlässlich der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
§14 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt. Er gilt als aufgelöst, wenn der Verein weniger als 4 Mitglieder hat. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Weg.fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die ev. Kirchengemeinde Ubbedissen-Lämershagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Bildung und Erziehung in der Jugendarbeit zu verwenden hat.
§15 Geschäftsordnung
Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und in der Satzung nicht festgelegte Verfahren und Fragen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Neben der Geschäftsordnung können für einzelne Aufgaben Richtlinien erlassen werden.